Der Sieben-Schwaben-Orden
Stiftungs-Urkunde des Sieben-Schwaben-Ordens:
Das hohe, allzeyt fröhliche Reych "Bey den
Sieben Schwaben" stiftet, durch UHU's höchste Gunst bestimmt,
gemäß dem weisen
Willen der Oberschlaraffenräte und entsprechend dem großherzigen Beschluß seiner
gar edlen Ritter
anlässlich des ersten Ordensfestes seiner Geschichte hiermit
den gar illustren und im ganzen UHUversum hochbegehrten
Sieben-Schwaben-Orden.
Hierzu werden zugleich die nachfolgenden gar wichtige und stets aufs Genaueste zu befolgende Satzungen verfüget:
Ad I.
Der Ordens besteht aus zwei ineinander
verschlungenen Bändern in den Reichsfarben schwarz-gold,
deren eines um den Hals
zu tragen ist. Über das zweite werden bis zu sieben hochkarätige Kugeln aus
reinstem Allgäuer Gebirgsholz gestreift,
welche folgendermaßen ausgestaltet
sind:
Rund um der Kugeln Leib ist ein UHU und darunter die Reichsnummer 382
dargestellt,
anschließend folget die Beschriftung 1// 7-Schwabe und schließlich
die Darstellung eines der Sieben Schwaben gar selbst.
Die Kugeln werden - von unten mit einer beginnend und zwar eine Handbreit
oberhalb des Nabels des also Ausgezeichneten -
auf dem zweiten der Ordensbänder
aufgereiht.
Ad II.
Der Orden wird in sieben Stufen verliehen,
beginnend mit mit der ersten und endend mit der siebenten Stufe.
Mit jeder Stufe
ist jeweils der zugehörige Ehrentitul verbunden und zwar entsprechend der Stufe,
beginnend mit dem Titul "Ein-Siebtel-Sieben-Schwabe" und fortlaufend bis zum
Titul "Sieben-Siebtel-Sieben-Schwabe".
Ad III.
Der Orden kann nur an Ritter befreundeter
Reyche verliehen werden, nicht an solche der hohen Reyches derer Bey den Sieben
Schwaben selbst.
Die Verleihung erfolgt durch ein hohes Ordens-Kapituldes Reyches Bey den Sieben
Schwaben.
Über die Verleihung jeder Stufe wird eine durch die Oberschlaraffen und den
Kanzelar unterfertrigte
und mit dem großen Reychssigillum beglaubigte Urkundt
ausgestellt.
Ad IV.
Die Verleihung erfolgt taxfrey in der Weise,
dass dem also Ausgezeichneten die Höhe und Art seiner Spend
an das Reych derer
Bey den Sieben Schwaben völlig freigestellt
und ganz seiner grenzenlosen
Großzügigkeit überlassen bleibt.
Zur Vermeidung unliebsamer Zweifel ist diese gar wichtige Bestimmung der
Satzungen
jedem also Ausgezeichneten mündlich oder auch schriftlich zur Kenntnis
zu bringen.
Ad V.
Die gleichzeitige Verleihung mehrerer Stufen ist nur in ganz seltenen und wohlbegründeten Fällen zulässig.
Gegeben in der Sieben-Schwaben-Burg am ersten des Ostermondes anno einhundertundsiebzehn.
Das Oberschlaraffat:
Das Kanzleramt
Luzifex
Tilman
Staff
Nachsatz 1:
Nach einstimmigen Beschluss des Ordenskapituls ergeht folgender Nachsatz zur Stiftungs-Urkunde des Sieben-Schwaben-Ordens:
Ad VI.
Gemäß der bedeutsamen und unser Reych prägenden Zahl 7 sollen nie mehr denn 7 mal 7 ehrwürdige Ritter diese hohe Auszeichnung tragen dürfen.
Ad. VII.
Die, wohl in höchst seltenen Fällen, erfolgte
Verleihung der 7. Kugel, verbunden mit dem Titel "Sieben-Siebtel-Sieben-Schwabe"
kann die Erkürung des also Ausgezeichneten zum Ehrenritter des Reyches "Bey den
Sieben Schwaben" nach sich ziehen.
Dabei sind die Bestimmungen des § 35,3 des Ceremoniales zu beachten.
Gegeben in der Sieben Schwaben Burg am 17. Lenzmond a.U. 121
Das Oberschlaraffat:
Das Kanzleramt:
Verserich Terrinus
Staff
Nachsatz 2:
Erläuterungen zu Ad.VI und Ad.VII:
Unsere Ehrenritter sind mit unserem Reych so eng verbunden, dass jeder von ihnen
einer der Unseren ist.
Deshalb brauchen sie bei der Prüfung der 7x7-Klausel nicht mitgezählt werden.
Das gilt selbstverständlich auch für Recken, die diesen Orden verliehen bekommen
hatten, bevor sie Sassen unseres eigenen Reyches geworden sind.
Gegeben nach einstimmigen Beschluss des Ordenskapituls am 5. Tag im Hornung a.U. 156
Das
Oberschlaraffat:
Das Kantzlerambt:
Blanziflor
Bäck-Släsch
Phil-Glück
Aqualyrikus
Nachfolgend könnt Ihr die Schönheit des Ordens an der Brust eines der damit Ausgezeichneten bewundern:
Wenn Ihr auf das Bild oder den Vergrößerungs-Knopf daneben klickt, dann könnt Ihr den Orden größer und noch genauer sehen.
BS Stand 08.02.156 Zurück